Auf die Beschwerde ist mangels Prozessfähigkeit nicht einzutreten. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 600.00 und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. Den Beschuldigten ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile keine Entschädigung auszurichten. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.