Auch die Anzeige vom 10. August 2017 gegen den Beschuldigten betrifft diesen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer versuchte offenbar, die angebliche Forderung auf dem Zivilweg erhältlich zu machen. Nachdem dies nicht zu funktionieren schien, zeigte er auch den Beschuldigten sowie den Anwalt von C.________ an (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 394 vom 2. November 2017). Sowohl in der Anzeige als auch in der Beschwerde fehlen konkrete Hinweise auf das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens. Der Beschwerdeführer erhebt pauschale Vorwürfe, wonach der Beschuldigte vor vorneherein zu Gunsten der Beklagten entschieden habe.