___ sowie der Haftpflichtversicherung zusätzliche Forderungen geltend und reichte dazu mehrere Dokumente, u.a. Auftragsbestätigungen und Rechnungen, ein. Weil die Haftpflichtversicherung Zweifel an deren Richtigkeit hatte, reichte sie am 17. Oktober 2007 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer ein. Am 17. Oktober 2008 bzw. 2. Mai 2009 erstattete der Beschwerdeführer ebenfalls Anzeige gegen C.________, E.________ und die Haftpflichtversicherung. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 13 335 vom 26. November 2015 wurde der