Von Urteilsunfähigkeit wird dann gesprochen, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). So verhält es sich gemäss Bundesgericht auch beim «psychopathischen Querulanten», d.h. bei einem Menschen, dessen abnormes Verhalten auf eine psychisch krankhafte Persönlichkeitsentwicklung zurückzuführen ist und «der das eigene, meist falsch beurteilte Recht in übertriebener und rücksichtsloser Art und mit Rechtsbehelfen durchzusetzen versucht, die in keinem angemessenen Verhältnis zum erreichbaren Ziel» stehen (BGE 98 Ia 324 E. 3, mit weiteren Hinweisen). Die Urteilsfähigkeit ist zu vermuten.