Auch die vorliegende Beschwerde kann nur vor diesem Hintergrund eingeordnet werden (vgl. ebenso Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 395 vom 2. November 2017). Das Vorgehen des Beschwerdeführers führt im Zusammenhang mit seinem bekannten langjährigen prozessualen Verhalten zum zwingenden Schluss, dass sowohl die Anzeige als auch die Beschwerde schlechterdings nur noch als Erscheinungsformen einer schweren psychischen Störung gewürdigt werden können. Auch ohne Vorliegen eines Gutachtes ist daher von einer manifesten ausgeprägten Querulanz auszugehen. Auf die Beschwerde ist mangels Prozessfähigkeit nicht einzutreten.