4 zu erneuten Anzeigen veranlasst. Es kann diesbezüglich von einem Teufelskreis gesprochen werden. Auch die vorliegende Beschwerde kann nur vor diesem Hintergrund eingeordnet werden (vgl. ebenso Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 395 vom 2. November 2017).