___ sowie den zuständigen Gerichtspräsidenten an (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 395 vom 2. November 2017).Sowohl in der Anzeige als auch in der Beschwerde fehlen aber konkrete Hinweise auf das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens. Der Beschwerdeführer erhebt pauschale Vorwürfe, wonach der Beschuldigte mit dem Gerichtspräsidenten gemeinsame Sache gemacht und keine Vollmacht vorgewiesen habe. Der Beschwerdeführer wiederholt zu einem grossen Teil die in der Anzeige enthaltenen Vorwürfe.