Auch die Anzeige vom 10. August 2017 gegen den Beschuldigten betrifft diesen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer versuchte offenbar, die angebliche Forderung auf dem Zivilweg erhältlich zu machen. Nachdem dies nicht zu funktionieren schien, zeigte er den Beschuldigten als Anwalt von C.________ sowie den zuständigen Gerichtspräsidenten an (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 395 vom 2. November 2017).Sowohl in der Anzeige als auch in der Beschwerde fehlen aber konkrete Hinweise auf das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens.