1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen obgenannter Tatbestände am 26. August 2017 nicht an die Hand. Dagegen reichte der Anzeiger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. September 2017 Beschwerde ein. Zusammengefasst beantragte er die Zurückweisung des Verfahrens an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft. Am 2. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach.