strafbar ist sie nicht. Auch die feststellende Bemerkung, dass es viele dunkle Schirme gäbe, ist offensichtlich nicht geeignet, den Beschwerdeführer in irgendeiner Form in seiner strafrechtlich geschützten Ehre anzugreifen. Der vom Beschwerdeführer angezeigte Sachverhalt erfüllt eindeutig keine Straftatbestände, weshalb zu Recht die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt wurde (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).