3. Das schweizerische Strafrecht vermittelt keinen Anspruch auf Ehrerbietung (TRECHSEL/LIEBER, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Vor Art. 173). Somit besteht – unabhängig der Seniorität – kein strafbewehrter Anspruch darauf, von nicht näher bekannten Mitmenschen gesiezt zu werden. Die Anrede in der Du-Form zwischen erwachsenen Personen kann vom Adressaten, je nach Kontext, als distanzlos und unhöflich empfunden werden; strafbar ist sie nicht.