BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme seiner Strafanzeige unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerdekammer verzichtete auf die Einholung einer Stellungnahme bei der Generalstaatsanwaltschaft (Art. 390 Abs. 2 StPO).