Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 393 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Oktober 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Kind Verfahrensbeteiligte Unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern A.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Beschimpfung evtl. übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 19. September 2017 (O 17 10493) Erwägungen: 1. Am 6. September 2017 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland gegen eine unbekannte Mitarbeiterin des Restaurants «B.________» C.________ (Ortschaft) eine Anzeige wegen Ehrverletzung. Gemäss Anzeige habe er sich am 1. September 2017 im erwähnten Restaurant nach einem verlorenen Schirm erkundigt, woraufhin er von der angezeigten Mitarbeiterin geduzt worden sei und diese ihm gesagt habe, es gäbe viele dunkle Schirme. A.________ ist der Ansicht, dass er dadurch in seiner Ehre verletzt worden sei. Am 19. September 2017 erklärte sich die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland zuständig zur Behandlung der Anzeige und nahm diese mit Verfügung vom glei- chen Tag nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ am 25. September 2017 Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schwei- zerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme seiner Strafan- zeige unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerdekammer verzichtete auf die Einholung einer Stellungnahme bei der Generalstaatsanwaltschaft (Art. 390 Abs. 2 StPO). 3. Das schweizerische Strafrecht vermittelt keinen Anspruch auf Ehrerbietung (TRECHSEL/LIEBER, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Vor Art. 173). Somit besteht – unabhängig der Seniorität – kein strafbewehrter Anspruch darauf, von nicht näher bekannten Mit- menschen gesiezt zu werden. Die Anrede in der Du-Form zwischen erwachsenen Personen kann vom Adressaten, je nach Kontext, als distanzlos und unhöflich empfunden werden; strafbar ist sie nicht. Auch die feststellende Bemerkung, dass es viele dunkle Schirme gäbe, ist offen- sichtlich nicht geeignet, den Beschwerdeführer in irgendeiner Form in seiner straf- rechtlich geschützten Ehre anzugreifen. Der vom Beschwerdeführer angezeigte Sachverhalt erfüllt eindeutig keine Straftat- bestände, weshalb zu Recht die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt wurde (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbe- gründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 9. Oktober 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Kind Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 3