Der Beschwerdeführer sieht sich als Opfer einer Verschwörung und nimmt das vorliegende Verfahren zum Anlass, auch längst abgeschlossene Strafverfahren wieder zum Thema zu machen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig, (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).