Die Ansetzung einer Frist zur Nachbesserung/Präzisierung seiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft war daher ebenfalls nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer muss sich auf den von ihm gemachten Angaben behaften lassen (vgl. bereits Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 369-371 vom 13. November 2017). Im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen die Beschuldigten wird in der Beschwerde einzig geltend gemacht, die Beschuldigten hätten 300 Seiten an das Obergericht eingereicht und ihn dabei mehrfach und wiederholt verleumdet. Die Stellen seien gelb markiert und der Staatsanwaltschaft angezeigt worden.