Weder aus der Anzeige noch den Beilagen ergeben sich Anhaltspunkte, inwiefern, wann und wo die Beschuldigten die erwähnten Straftatbestände begangen haben sollen. Die Staatsanwaltschaft kam zu Recht zum Schluss, dass es an einem Anfangsverdacht fehle. Es gab auch keinen Anlass, weitere Ermittlungshandlungen zu tätigen, zumal es nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, einen Anfangsverdacht zu suchen.