Auf die Beschwerde ist daher nur insofern einzutreten, als das Verfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung und falscher Anschuldigung eingestellt wurde (vgl. auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 98 vom 10. Mai 2017 E. 2 sowie BK 17 295 vom 30. August 2017 E. 3.2). Diese Vorwürfe, welche in der Anzeige vom 17. März 2017 erhoben wurden, bilden denn auch Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerde-