Da nur das staatliche Justizwesen betroffen ist, gibt es keine geschädigte Partei; die Konstituierung einer von fehlgeleiteten staatlichen Handlungen betroffenen Person als Zivilpartei im Strafverfahren betreffend Irreführung der Rechtspflege scheidet daher aus (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 304 StGB). Auf die Beschwerde ist daher nur insofern einzutreten, als das Verfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung und falscher Anschuldigung eingestellt wurde (vgl. auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 98 vom 10. Mai 2017 E. 2 sowie BK 17 295 vom 30. August 2017 E. 3.2).