Am 26. September 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2017 nach. Mit Blick auf das Folgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 5 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) verzichtet.