Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. September 2017 Beschwerde ein. Er beantragte zusammengefasst die Zurückweisung an die Vorinstanz, die Herausgabe des Bild- und Tonmaterials vom Vorfall am 22. April und 28. Oktober 2014 sowie die Beschlagnahme aller Aufnahmen der Beschuldigten sowie den «Beizug von den Akten am Obergericht und als zum wiederholten Male der Zeugin D.________» Am 26. September 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten.