1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm das Verfahren gegen den Beschuldigten und die Beschuldigte wegen übler Nachrede, Verleumdung, falscher Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege am 31. August 2017 nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. September 2017 Beschwerde ein.