Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 392 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. November 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter Trenkel Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung, falscher Anschuldigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 31. August 2017 (EO 17 5275/5276) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) nahm das Verfahren gegen den Beschuldigten und die Beschuldigte wegen übler Nachrede, Verleumdung, falscher Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege am 31. August 2017 nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. September 2017 Beschwerde ein. Er beantragte zusammengefasst die Zurückweisung an die Vorin- stanz, die Herausgabe des Bild- und Tonmaterials vom Vorfall am 22. April und 28. Oktober 2014 sowie die Beschlagnahme aller Aufnahmen der Beschuldigten sowie den «Beizug von den Akten am Obergericht und als zum wiederholten Male der Zeugin D.________» Am 26. September 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer aufgefordert, innert zehn Tagen ei- ne Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwer- deführer am 11. Oktober 2017 nach. Mit Blick auf das Folgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 5 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) verzichtet. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Be- schwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheides hat (Art. 382 StPO). Partei ist die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatkläger gilt die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 261 ff.). Als geschädigt wiederum gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 129 IV 95 E. 3.1). Der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege schützt das unbeeinträchtigte und un- verfälschte Funktionieren der Strafjustiz im Interesse eines objektiv korrekten staat- lichen Handelns. Da nur das staatliche Justizwesen betroffen ist, gibt es keine ge- schädigte Partei; die Konstituierung einer von fehlgeleiteten staatlichen Handlun- gen betroffenen Person als Zivilpartei im Strafverfahren betreffend Irreführung der Rechtspflege scheidet daher aus (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafge- setzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 304 StGB). Auf die Beschwerde ist daher nur insofern einzutreten, als das Verfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung und falscher Anschuldigung eingestellt wurde (vgl. auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 98 vom 10. Mai 2017 E. 2 sowie BK 17 295 vom 30. Au- gust 2017 E. 3.2). Diese Vorwürfe, welche in der Anzeige vom 17. März 2017 er- hoben wurden, bilden denn auch Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerde- 2 führer Bezug auf andere Strafverfahren nimmt oder pauschale Vorwürfe gegen die Strafverfolgungsbehörden erhebt, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutre- ten. 3. Der Beschwerdeführer bringt in der Strafanzeige vor, die Beschuldigten hätten mehrfach Verleumdungen und üble Nachrede begangen, wobei sich der Beschul- digte als Redaktion ausgebe (Pamphlet sei beim Obergericht Bern). Er verweist auf ein Strafverfahren sowie einen Entscheid des Bundesgerichts. Der Anzeige liegen ein Zettel mit handschriftlichen Notizen sowie das ausgefüllte Formular Strafantrag- Privatklage bei. Weder aus der Anzeige noch den Beilagen ergeben sich Anhalts- punkte, inwiefern, wann und wo die Beschuldigten die erwähnten Straftatbestände begangen haben sollen. Die Staatsanwaltschaft kam zu Recht zum Schluss, dass es an einem Anfangsverdacht fehle. Es gab auch keinen Anlass, weitere Ermitt- lungshandlungen zu tätigen, zumal es nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, einen Anfangsverdacht zu suchen. Im Zusammenhang mit seinen zahlreichen Strafanzeigen in den letzten Jahren und insbesondere Wochen wurde der Be- schwerdeführer zudem mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass er die von ihm erhobenen Vorwürfe konkret und möglichst detailliert schildern müsse. Die An- setzung einer Frist zur Nachbesserung/Präzisierung seiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft war daher ebenfalls nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer muss sich auf den von ihm gemachten Angaben behaften lassen (vgl. bereits Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 369-371 vom 13. November 2017). Im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen die Beschuldigten wird in der Be- schwerde einzig geltend gemacht, die Beschuldigten hätten 300 Seiten an das Obergericht eingereicht und ihn dabei mehrfach und wiederholt verleumdet. Die Stellen seien gelb markiert und der Staatsanwaltschaft angezeigt worden. Diese Eingabe befindet sich aber nicht in den Akten und die Beschwerde gibt keinen Auf- schluss darüber, um was es genau geht. Damit enthält auch die Beschwerde kei- nerlei konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten. Gröss- tenteils handelt es sich um pauschale Vorwürfe gegen die Staatsanwaltschaft, ins- besondere den Staatsanwalt F.________. Der Beschwerdeführer sieht sich als Op- fer einer Verschwörung und nimmt das vorliegende Verfahren zum Anlass, auch längst abgeschlossene Strafverfahren wieder zum Thema zu machen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig, (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von CHF 600.00 verrech- net. 3. Den Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten 1 - der Beschuldigten 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten) Bern, 13. November 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4