2. Mit dem Tätigwerden der Staatsanwaltschaft und dem relativ raschen (mittlerweile rechtskräftigen) Abschluss des Verfahrens wurde dem Hauptbegehren der Beschwerdeführerin entsprochen (vgl. RB 2 der Beschwerdeschrift). Das Verfahren kann insofern als gegenstandslos abgeschrieben werden. Gleichzeitig ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde insoweit gutzuheissen, als festzustellen ist, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde (vgl. RB 1 der Beschwerdeschrift).