3. Die Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin hat Gelegenheit, innert 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung mitzuteilen, ob an der Beschwerde festgehalten wird und wenn ja eine Replik einzureichen. In ihrer Replik vom 1. Februar 2018 beantragte die Beschwerdeführerin, die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 22. September 2017 sei gutzuheissen; evtl. sei das Beschwerdeverfahren abzuschreiben. Der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 841.60 zuzusprechen. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Zur Begründung gibt sie an, die Staatsanwaltschaft habe sich der Beschwerde unterzogen.