Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) bei der Beschwerdekammer abzuschreiben. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen. Die Kosten seien antragsgemäss zu liquidieren und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Entschädigung auszurichten. Zur Begründung gab die Staatsanwaltschaft an, die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien weitestgehend zutreffend. Die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO werde bis zum 23. Oktober 2017 der Post übergeben. Nach einer Sistierung des Verfahrens vom 9. November 2017 bis am 8. Januar 2018 verfügte die Verfahrensleitung am 8. Januar 2018 was folgt: 1.