1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt respektive führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung, evtl. Schändung, Freiheitsberaubung und Entführung etc. Am 22. September 2017 erhob die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei nach Eingang einer Kopie der Mitteilung gemäss Art. 318 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO;