15 StGB), was er mit dem Wegschubsen des Beschwerdeführers getan hätte. Diese Abwehrhandlung wäre als verhältnismässig anzusehen und im Sinn einer rechtfertigenden Notwehr auf den drohenden Angriff des Beschwerdeführers erlaubt gewesen. 5 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 1‘500.00 festgesetzt. Auf die Festsetzung einer Parteientschädigung des Beschuldigten wird – zumal Rechtsanwalt B.________ keine solche geltend macht – verzichtet.