schwerdeführer sogar aus, dass er bis ca. 20 cm – also sehr nahe – vor den Beschuldigten hingegangen ist. Aufgrund der aufgeheizten Stimmung und dieser grossen Nähe stand aus Sicht des Beschuldigten – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – ein Angriff verständlicherweise unmittelbar bevor. Er war mithin berechtigt, den unmittelbar drohenden, d.h. aktuellen und konkreten Angriff in angemessener Weise abzuwehren (Art. 15 StGB, BSK StGB I-SEELMANN, N. 6 zu Art. 15 StGB), was er mit dem Wegschubsen des Beschwerdeführers getan hätte.