An dem Umstand, dass diese nicht sah, was genau geschehen ist, kann sich bis heute nichts geändert haben. Keine der anderen Personen schildert ein vorausgehendes Schubsen des Beschwerdeführers. Ein tätlicher Angriff des Beschuldigten auf den Beschwerdeführer lässt sich mithin nicht nachweisen. Weiter ist die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte, hätte er den Beschwerdeführer tatsächlich weggeschubst, in rechtfertigender Notwehr gehandelt hätte. Wie selbst aus den Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hervorgeht, war er (der Beschwerdeführer) aufgebracht und ging direkt auf den Beschuldigten zu. In seiner Beschwerde führte der Be-