Jedenfalls hat ihn dann C.________ am Pullover genommen und sie haben stark zusammen diskutiert.» Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, kann ein Schlagen gestützt auf sämtliche Aussagen, namentlich auch auf diejenigen der Ehefrau des Beschwerdeführers, ausgeschlossen werden. Die Beweislage ist diesbezüglich nicht zweifelhaft. Was das Schubsen anbelangt, so weist die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass eine erneute Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers nichts bringen würde. An dem Umstand, dass diese nicht sah, was genau geschehen ist, kann sich bis heute nichts geändert haben.