4 lage ging die Staatsanwaltschaft richtigerweise davon aus, dass ein tätlicher Angriff des Beschuldigten auf den Beschwerdeführer nicht erwiesen ist. Der Beschuldigte selber gab anlässlich seiner Einvernahme vom 29. November 2016 an, die Handgreiflichkeiten seien vom Beschwerdeführer ausgegangen, nicht von ihm. Er sei vom Beschwerdeführer gepackt worden (Aussagen vom 29. November 2016, Z. 162 ff.). D.________ schilderte, der Beschwerdeführer sei auf den Beschuldigten losgegangen, ohne dass sie genau gesehen hat, was passiert ist (Aussagen vom 29. November 2016, Z. 131 ff.).