Gelangt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens jedoch zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht, welcher die Staatsanwaltschaft lediglich anweist, im Zweifelsfall zu überweisen (BSK StPO II-GRÄDEL/HEINIGER, N. 8 zu Art. 319 StPO). Gemäss lit. c von Art. 319 StPO wird das Strafverfahren zudem eingestellt, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. 4.2 Vorliegend erweist sich die Verfahrenseinstellung sowohl in Anwendung von lit. a als auch in Anwendung von lit. c des Art. 319 StPO als rechtens.