a von Art. 319 StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, welches eine Anklage rechtfertigt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer zweifelhaften Beweislage eine gerichtliche Beurteilung grundsätzlich angebracht. Gelangt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens jedoch zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht, welcher die Staatsanwaltschaft lediglich anweist, im Zweifelsfall zu überweisen (BSK StPO II-GRÄDEL/HEINIGER, N. 8 zu Art.