Danach darf eine Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden. Stellt sich jedoch im Verlaufe des Vorverfahrens heraus, dass die Beweislage für einen Schuldspruch nicht genügen wird oder dass aus anderen Gründen ein Freispruch sehr wahrscheinlich ist, wäre es weder dem Beschuldigen noch dem Staat zumutbar, eine Hauptverhandlung zu erdulden bzw. durchzuführen (BSK StPO II-GRÄDEL/HEINIGER, N. 1 zu Art. 319 StPO). Nach lit. a von Art.