4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn einer der in den lit. a bis lit. d genannten Gründen vorliegt. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden.