15 StGB dürfe aktiv erfolgen, soweit dadurch die Grenzen der Notwehr nicht überschritten würden (BGE 104 IV 53 E. 2.a). Das Wegstossen des Beschwerdeführers wäre somit als verhältnismässig anzusehen und im Sinn einer rechtfertigenden Notwehr auf den drohenden Angriff des Beschwerdeführers erlaubt gewesen. Die Verfahrenseinstellung wäre auch unter diesen Umständen zu schützen.