15 StGB) gehandelt. Indem der Beschwerdeführer auf den Beschuldigten zugelaufen sei, habe ein rechtswidriger Angriff auf den Beschuldigten unmittelbar bevorgestanden. Ob dieses angebliche Schubsen oder Stossen durch den Beschuldigten als reine Abwehrhandlung zu sehen oder aber seinerseits als Tätlichkeit zu qualifizieren sei, spiele keine Rolle. Abwehr im Sinne von Art. 15 StGB dürfe aktiv erfolgen, soweit dadurch die Grenzen der Notwehr nicht überschritten würden (BGE 104 IV 53 E. 2.a).