3 den. Es sei nicht davon auszugehen, dass die weiteren Zeugen im Hinblick auf die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer gelogen hätten. Beweismässig sei daher nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer tatsächlich geschubst/gestossen habe, weshalb sich bereits aus diesem Grund eine Verfahrenseinstellung aufdränge. Selbst wenn erstellt wäre, dass der Beschwerdeführer vom Beschuldigten geschubst/gestossen worden wäre, hätte der Beschuldigte in rechtfertigender Notwehr (Art. 15 StGB) gehandelt.