Bei Bedarf nehme er dazu gerne detailliert Stellung und er bitte um eine erneute Einvernahme seiner Frau. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, es sei unklar, welche neuen Erkenntnisse eine erneute Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers bringen solle. An der Tatsache, dass sie das Schubsen nicht genau gesehen habe, könne sich bis heute nichts geändert haben. Eine erneute Befragung sei daher nicht angezeigt. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Tätlichkeiten seien somit alle erforderlichen Beweise erhoben worden.