So sei wiederum gemäss allen Aussagen – und insbesondere auch denjenigen von F.________ – der Beschwerdeführer aufgebracht gewesen und habe sich raschen Schrittes ausserordentlich nah und bedrohend zum Beschuldigten hin begeben. Dieser sei folglich in Ausübung rechtfertigender Notwehr berechtigt gewesen, den Beschwerdeführer wegzustossen. 3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, nachdem der Beschuldigte ihn und seine Frau erheblich beschimpft habe, sei er auf diesen bis ca. 20 cm vor seinen Körper zugegangen. In der Folge habe der Beschuldigte ihn mit beiden Händen in die Bauch/Brust-Gegend gestossen.