Gestützt auf diese Aussagen erachtet die Staatsanwaltschaft es keineswegs als eindeutig erstellt, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer tätlich angegriffen hat. Ein Schlagen könne gestützt auf sämtliche Aussagen, auch denjenigen von F.________, ausgeschlossen werden. Aber auch ein Wegstossen, sollte dieses als nachgewiesen betrachtet werden, wäre in der vorliegenden Situation nicht strafbar. So sei wiederum gemäss allen Aussagen – und insbesondere auch denjenigen von F.________ – der Beschwerdeführer aufgebracht gewesen und habe sich raschen Schrittes ausserordentlich nah und bedrohend zum Beschuldigten hin begeben.