3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung ad Tätlichkeiten – nur diesbezüglich verlangt der Beschwerdeführer die Durchführung des Verfahrens – wie folgt: Der Beschuldigte habe stets bestritten, den Beschwerdeführer geschlagen bzw. geschubst zu haben. Vielmehr habe der Beschwerdeführer ihn tätlich angegriffen.