BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger durch die Verfahrenseinstellung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Nicht einzutreten ist auf das Begehren, dem Beschwerdegegner sei ein Betretungsverbot für ihre Parzelle – die «H.________» – zu erteilen. Das liegt ausserhalb des Streitgegenstandes.