1.3 Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21. Februar 2017 als auch der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 28. Februar 2017 beantragten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. 1.4 Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein.