_» bekannt sind. 1.2 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) stellte am 13. Januar 2017 das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen sämtlichen am 4. Mai 2015 zur Anzeige gebrachten Delikte ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Februar 2017 Beschwerde und verlangte sinngemäss, die Verfügung sei (teilweise) aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten gegen den Beschuldigten durchzuführen. 1.3 Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21. Februar 2017 als auch der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.__