Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 38 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. April 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Stucki Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Hausfriedensbruchs und Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 13. Januar 2017 (BM 15 23697) Erwägungen: 1. 1.1 C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 4. Mai 2015 Anzeige unter anderem gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Hausfriedensbruchs so- wie wegen Tätlichkeiten. Dem entsprechenden Anzeigerapport vom 26. Mai 2015 ist zu entnehmen, dass die beiden Beteiligten und weitere Familienmitglieder (der Beschuldigte ist Lebenspartner der Schwester der Schwiegermutter des Be- schwerdeführers) der Polizei aufgrund der seit mehreren Jahren widerkehrenden Streitigkeiten und Strafanzeigen an der betroffenen Örtlichkeit «H.________» be- kannt sind. 1.2 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) stellte am 13. Januar 2017 das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen sämtlichen am 4. Mai 2015 zur Anzeige gebrachten Delikte ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Februar 2017 Beschwerde und verlangte sinngemäss, die Verfügung sei (teilweise) aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten gegen den Beschuldigten durchzuführen. 1.3 Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21. Februar 2017 als auch der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 28. Februar 2017 beantragten die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folge. 1.4 Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger durch die Verfahrenseinstellung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Nicht einzutre- ten ist auf das Begehren, dem Beschwerdegegner sei ein Betretungsverbot für ihre Parzelle – die «H.________» – zu erteilen. Das liegt ausserhalb des Streitgegen- standes. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung ad Tätlichkeiten – nur diesbezüglich verlangt der Beschwerdeführer die Durchführung des Verfahrens – wie folgt: Der Beschuldigte habe stets bestritten, den Beschwerdeführer geschlagen bzw. geschubst zu haben. Vielmehr habe der Beschwerdeführer ihn tätlich angegriffen. 2 D.________ (Lebenspartnerin des Beschuldigten) habe ausgesagt, der Beschuldig- te habe reflexartig die Hände vor den Körper gehalten, als der Beschwerdeführer auf ihn zugekommen sei. Auch E.________ (Schwiegermutter des Beschwerdefüh- rers) habe zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer mit den Handgreif- lichkeiten begonnen habe. F.________ (Ehefrau des Beschwerdeführers) habe ausgesagt, der Beschuldigte habe sie provoziert, worauf ihr Ehemann direkt auf den Beschuldigen zugelaufen sei. Er sei sehr nah zum Beschuldigten hin gegan- gen, sie seien Körper an Körper gewesen. Sie meine gesehen zu haben, wie der Beschuldigte ihren Ehemann weggestossen habe, sicher sei sie sich allerdings nicht mehr. Ihr Ehemann habe den Beschuldigten daraufhin am Kragen gepackt. Gestützt auf diese Aussagen erachtet die Staatsanwaltschaft es keineswegs als eindeutig erstellt, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer tätlich angegriffen hat. Ein Schlagen könne gestützt auf sämtliche Aussagen, auch denjenigen von F.________, ausgeschlossen werden. Aber auch ein Wegstossen, sollte dieses als nachgewiesen betrachtet werden, wäre in der vorliegenden Situation nicht strafbar. So sei wiederum gemäss allen Aussagen – und insbesondere auch denjenigen von F.________ – der Beschwerdeführer aufgebracht gewesen und habe sich raschen Schrittes ausserordentlich nah und bedrohend zum Beschuldigten hin begeben. Dieser sei folglich in Ausübung rechtfertigender Notwehr berechtigt gewesen, den Beschwerdeführer wegzustossen. 3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, nachdem der Be- schuldigte ihn und seine Frau erheblich beschimpft habe, sei er auf diesen bis ca. 20 cm vor seinen Körper zugegangen. In der Folge habe der Beschuldigte ihn mit beiden Händen in die Bauch/Brust-Gegend gestossen. Daraufhin habe er den Beschuldigten mit beiden Händen am Pullover gepackt und ihm gesagt, er habe hier nichts verloren. Er wolle noch einmal festhalten, dass der Beschuldigte keine Abwehrbewegung gemacht habe, sondern ihn tätlich angegriffen habe. Ohne seine Tätlichkeit wäre es zu keinem Zeitpunkt zu einem Körperkontakt zwischen ihnen beiden gekom- men. Dass der Beschuldigte zuerst tätlich geworden sei, habe auch seine Frau zu Protokoll gegeben. Dass die anderen anwesenden Personen diesen Schlag nicht gesehen haben wollen, sei verständlich. Schliesslich würden sie (der Beschwerde- führer und seine Frau) sowohl vom Beschuldigten als auch von seinen Schwieger- eltern seit beinahe viereinhalb Jahren terrorisiert. Es sei diesbezüglich schon zu früheren Verfahren gekommen, wobei schon damals die Beteiligten gegen ihn ei- nen Komplott gebildet hätten. Bei Bedarf nehme er dazu gerne detailliert Stellung und er bitte um eine erneute Einvernahme seiner Frau. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, es sei unklar, wel- che neuen Erkenntnisse eine erneute Befragung der Ehefrau des Beschwerdefüh- rers bringen solle. An der Tatsache, dass sie das Schubsen nicht genau gesehen habe, könne sich bis heute nichts geändert haben. Eine erneute Befragung sei da- her nicht angezeigt. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Tätlichkeiten seien somit alle erforderlichen Beweise erhoben worden. Für die Würdigung der Aussa- gen der beteiligten Personen verweist die Generalstaatsanwaltschaft auf die Ein- stellungsverfügung, diese seien dort zutreffend wiedergegeben und gewürdigt wor- 3 den. Es sei nicht davon auszugehen, dass die weiteren Zeugen im Hinblick auf die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer ge- logen hätten. Beweismässig sei daher nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Be- schwerdeführer tatsächlich geschubst/gestossen habe, weshalb sich bereits aus diesem Grund eine Verfahrenseinstellung aufdränge. Selbst wenn erstellt wäre, dass der Beschwerdeführer vom Beschuldigten ge- schubst/gestossen worden wäre, hätte der Beschuldigte in rechtfertigender Not- wehr (Art. 15 StGB) gehandelt. Indem der Beschwerdeführer auf den Beschuldig- ten zugelaufen sei, habe ein rechtswidriger Angriff auf den Beschuldigten unmittel- bar bevorgestanden. Ob dieses angebliche Schubsen oder Stossen durch den Be- schuldigten als reine Abwehrhandlung zu sehen oder aber seinerseits als Tätlich- keit zu qualifizieren sei, spiele keine Rolle. Abwehr im Sinne von Art. 15 StGB dürfe aktiv erfolgen, soweit dadurch die Grenzen der Notwehr nicht überschritten würden (BGE 104 IV 53 E. 2.a). Das Wegstossen des Beschwerdeführers wäre somit als verhältnismässig anzusehen und im Sinn einer rechtfertigenden Notwehr auf den drohenden Angriff des Beschwerdeführers erlaubt gewesen. Die Verfahrenseinstel- lung wäre auch unter diesen Umständen zu schützen. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn einer der in den lit. a bis lit. d genannten Gründen vorliegt. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprin- zip fliessenden Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Verfahrensein- stellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet wer- den. Stellt sich jedoch im Verlaufe des Vorverfahrens heraus, dass die Beweislage für einen Schuldspruch nicht genügen wird oder dass aus anderen Gründen ein Freispruch sehr wahrscheinlich ist, wäre es weder dem Beschuldigen noch dem Staat zumutbar, eine Hauptverhandlung zu erdulden bzw. durchzuführen (BSK StPO II-GRÄDEL/HEINIGER, N. 1 zu Art. 319 StPO). Nach lit. a von Art. 319 StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprüng- lich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, welches eine Anklage rechtfertigt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer zweifelhaften Beweislage eine gerichtliche Beurteilung grundsätzlich an- gebracht. Gelangt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Er- messens jedoch zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht, welcher die Staatsanwaltschaft lediglich anweist, im Zweifelsfall zu überweisen (BSK StPO II-GRÄDEL/HEINIGER, N. 8 zu Art. 319 StPO). Gemäss lit. c von Art. 319 StPO wird das Strafverfahren zudem eingestellt, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. 4.2 Vorliegend erweist sich die Verfahrenseinstellung sowohl in Anwendung von lit. a als auch in Anwendung von lit. c des Art. 319 StPO als rechtens. Als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB gilt der geringfügige und folgenlose An- griff auf den Körper eines anderen Menschen. Gestützt auf die vorliegende Beweis- 4 lage ging die Staatsanwaltschaft richtigerweise davon aus, dass ein tätlicher Angriff des Beschuldigten auf den Beschwerdeführer nicht erwiesen ist. Der Beschuldigte selber gab anlässlich seiner Einvernahme vom 29. November 2016 an, die Handgreiflichkeiten seien vom Beschwerdeführer ausgegangen, nicht von ihm. Er sei vom Beschwerdeführer gepackt worden (Aussagen vom 29. No- vember 2016, Z. 162 ff.). D.________ schilderte, der Beschwerdeführer sei auf den Beschuldigten losgegangen, ohne dass sie genau gesehen hat, was passiert ist (Aussagen vom 29. November 2016, Z. 131 ff.). Auf Frage führte sie aus, der Be- schuldigte habe den Beschwerdeführer nicht gestossen oder geschlagen, er habe sich höchstens reflexartig mit den Händen gewehrt bzw. sie vor seinen Oberkörper gehalten (Z. 158 ff.). E.________ gab ebenfalls zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe mit den Handgreiflichkeiten begonnen (Aussagen vom 29. November 2016, Z. 131 f.). F.________, die Ehefrau des Beschuldigten, schilderte die Situation wie folgt (Einvernahme vom 30. November 2016, Z. 83 ff.): «Als ich auf ihn [den Beschuldig- ten] zugelaufen bin, ist C.________ mir nachgekommen und ist direkt auf A.________ zugelaufen. Es wurde viel gesagt, aber ich weiss nicht mehr genau was, weil es schon zu lange her ist. C.________ ist dann recht nahe zu ihm hin gelaufen. A.________ stand in der Sondernutzungszone, C.________ davor. Sie waren wirklich Körper an Körper. Ich meine gesehen zu haben, dass A.________ C.________ zuerst weggestossen hat, aber genau habe ich es nicht gesehen. Jedenfalls hat ihn dann C.________ am Pullover genommen und sie haben stark zusammen diskutiert.» Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, kann ein Schlagen gestützt auf sämtliche Aussagen, namentlich auch auf diejenigen der Ehefrau des Beschwerde- führers, ausgeschlossen werden. Die Beweislage ist diesbezüglich nicht zweifel- haft. Was das Schubsen anbelangt, so weist die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass eine erneute Befragung der Ehefrau des Beschwerdefüh- rers nichts bringen würde. An dem Umstand, dass diese nicht sah, was genau ge- schehen ist, kann sich bis heute nichts geändert haben. Keine der anderen Perso- nen schildert ein vorausgehendes Schubsen des Beschwerdeführers. Ein tätlicher Angriff des Beschuldigten auf den Beschwerdeführer lässt sich mithin nicht nach- weisen. Weiter ist die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschul- digte, hätte er den Beschwerdeführer tatsächlich weggeschubst, in rechtfertigender Notwehr gehandelt hätte. Wie selbst aus den Schilderungen des Beschwerdefüh- rers und seiner Ehefrau hervorgeht, war er (der Beschwerdeführer) aufgebracht und ging direkt auf den Beschuldigten zu. In seiner Beschwerde führte der Be- schwerdeführer sogar aus, dass er bis ca. 20 cm – also sehr nahe – vor den Be- schuldigten hingegangen ist. Aufgrund der aufgeheizten Stimmung und dieser grossen Nähe stand aus Sicht des Beschuldigten – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – ein Angriff verständlicherweise unmittelbar bevor. Er war mit- hin berechtigt, den unmittelbar drohenden, d.h. aktuellen und konkreten Angriff in angemessener Weise abzuwehren (Art. 15 StGB, BSK StGB I-SEELMANN, N. 6 zu Art. 15 StGB), was er mit dem Wegschubsen des Beschwerdeführers getan hätte. Diese Abwehrhandlung wäre als verhältnismässig anzusehen und im Sinn einer rechtfertigenden Notwehr auf den drohenden Angriff des Beschwerdeführers er- laubt gewesen. 5 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 1‘500.00 festgesetzt. Auf die Festsetzung einer Parteientschädigung des Beschuldigten wird – zumal Rechtsanwalt B.________ keine solche geltend macht – verzichtet. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten) Bern, 10. April 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiberin: Eggli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7