Diese Chance gilt es zu ergreifen. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Versetzung im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung ins E.________(Erziehungseinrichtung) rechtens. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 21. September 2017 ist nicht zu beanstanden. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.