Die Versetzung in das E.________(Erziehungseinrichtung) ist notwendig und auch verhältnismässig. Es ist keine mildere Massnahme denkbar, welche den persönlichen Schutz der Beschwerdeführerin gleichermassen gewährleisten könnte. Für den Wunsch der Beschwerdeführerin, weiterhin in der D.________(Erziehungseinrichtung) zu verblieben, ist ein gewisses Verständnis aufzubringen. Wie dargetan wurde, ist eine Weiterführung der vorsorglichen Schutzmassnahme in der D.________(Erziehungseinrichtung) indes nicht möglich.