Wie die Jugendanwaltschaft dargetan hat, war für die D.________(Erziehungseinrichtung) ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin in der Institution ausgeschlossen (vgl. E. 3.3. hiervor). Die Jugendanwaltschaft musste daher eine Anschlusslösung für die Beschwerdeführerin finden, wobei sie eine geeignete Institution in der Region suchte, damit die Beschwerdeführerin wei-