Insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Entweichung und des Umstandes, dass sie vorerst einen eng strukturierten Rahmen zu ihrem persönlichen Schutz bedarf, würde ein direkter Wechsel in einen offenen Rahmen, welcher viel Eigenverantwortung verlangt, zurzeit eine Überforderung für die Beschwerdeführerin darstellen. Wie die Jugendanwaltschaft dargetan hat, war für die D.________(Erziehungseinrichtung) ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin in der Institution ausgeschlossen (vgl. E. 3.3. hiervor).